Ist Produktmarketing via "Mailingpoint-Funktion" rechtlich zulässig?


21.01.2008

Die IT-Recht Kanzlei möchte aus aktuellem Anlass darauf aufmerksam machen, dass es mittlerweile ein erhöhtes Abmahnrisiko darstellt, sich der sog. Mailingpoint-Funktion, wie etwa "Produkte weiterempfehlen" oder "Newsletter weiterempfehlen" zu bedienen.

Hintergrund

Die E-Mail Werbung hat für Gewerbetreibende den großen Vorteil, dass mit äußerst geringemKostenaufwand, computergesteuert und daher zuverlässig Werbebotschaften (z.B.Produktempfehlungen) an eine Vielzahl von Empfängern übermittelt werden können.

Nur, dieser Art der Werbung mit elektronischer Post wurde mittlerweile durch denGesetzgeber ein recht eng sitzendes Rechtskorsett verpasst. Da dies noch nicht zu jedemdurchgedrungen ist, werden zurzeit insbesondere viele Online-Händler abgemahnt, die immernoch viel zu leichtfertig mit dem Werbemedium "E-Mail" umgehen – also massenhaftunerwünschte Werbemails verschicken.

Aufgrund des hohen finanziellen Abmahnrisikos - die Streitwerte bewegen sich hier in derRegel zwischen 500 und 5000 Euro - ist in den letzten Jahren eine neue Form derE-Mailwerbung recht populär geworden: Die Produktweiterempfehlung via E-Mail, auch"tell a friend" – oder "Mailingpointfunktion" genannt. Der Clou hierbei: Statt selber(abmahngefährdete) E-Mails zu verschicken, überlässt man dies doch einfach den eigenenKunden bzw. Websitebesuchern.

Die Funktionsweise der Produktweiterempfehlung via E-Mail hat man sich dabei in etwa wiefolgt vorzustellen:

Schritt 1: Ein Internetsurfer bzw. Kaufinteressent gelangt über den Shop desOnlinehändlers auf eine Internetseite, auf der wiederum ein ganz bestimmtes Produktpräsentiert wird.

Schritt 2: Über den Button "Produkt weiterempfehlen" wird es dem Interessierten sodannseitens des Händlers ermöglicht, dieses Produkt einer bestimmten Person via E-Mailweiterzuempfehlen. Klickt der Interessent sodann auf "abschicken", dann erhält diejenigePerson, deren E-Mail-Adresse der Interessent eingetragen hat, die Produktbeschreibung viaE-Mail.

Der Witz an der Geschichte

Es ist also nicht etwa der Händler, der Werbemails verschickt. Vielmehr bedient er sichhierzu der eigenen Kunden bzw. Besucher seiner gewerblichen Internetpräsenz. Nur, kannsich der Händler wirklich so leicht aus der Verantwortung drücken – etwa mit dem Argument,dass ja gar nicht er der unmittelbare Absender der Werbe-E-Mail sei, sondern vielmehrhierbei ein (meist anonymer) Dritter zwischengeschaltet sei?

Was sagt die Rechtsprechung?

1. Das Landgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 05.11.2004, Az: 3/12 O 106/04) ließ diese Argumentation jedenfalls im Prinzip gelten und kam zu dem Schluss, dass Händler zumindest dann nicht zur Verantwortung gezogen werden könnten, wenn der Internet-Nutzer nicht völlig wahllos bzw. willkürlich von der Weiterempfehlungsfunktion Gebrauch machen würde.

2. Das OLG München (Az. 8 U 4223/03, Urteil v. 12.02.2004) hat festgestellt, dass einHändler bzw. Betreiber der oben beschriebenen "E-Mailweiterempfehlungsfunktion" durchaus auch verschuldensunabhängig in die Haftung genommen werden könne. Es komme daher nicht darauf an, ob der Händler damit rechnen musste (und unter Umständen fahrlässig verkannt hat), dass Dritte mit "nachgerade kriminelle Energie" einen „Newsletter“ für einen Dritten bestellen. Im übrigen entspreche es er allgemeinen Lebenserfahrung, dass Dritte weitere Dritte entweder necken oder ärgern wollen und dazu von der Möglichkeit der Weiterempfehlung via E-Mail Gebrauch machen, diesen weiteren Dritten nicht bestelltes Werbematerial zukommen zu lassen.

3. Das KG Berlin (9 W 53/04, Beschluss vom 22.06.2004) entschied, dass eine politischePartei als Mitstörerin auf Unterlassung hafte, wenn sie über eine sog. E-Card-Funktion aufihrer Webseite Dritten ein anonymes Spamming erleichtert.

4. Das LG Nürnberg (Az. 1 HK O 9216/04, Urteil vom 17.09.2004) nahm einenWettbewerbsverstoß bereits in den Fällen an, bei denen ein Händler (im vorliegenden Fallging es um ein Versandhaus) über seinen Internetauftritt den Nutzer auffordert, eine"Produktempfehlung" per E-Mail an Freunde und Bekannte zu senden.

5. Das OLG Nürnberg (Az.: 3 U 1084/05, Urt. v. 25.10.2005) differenzierte:

  • Eine Mail, die eine reine Produktempfehlung enthalte, könne nicht als wettbewerbswidrigzu qualifizieren sein: Sie sei zwar auch als Werbung im weitesten Sinn zu verstehen, ihrVersand per E-Mail beruhe aber allein auf dem Entschluss eines Dritten, der im Zeitpunktdes Versendens nicht vom UWG erfasst wird, da seine Tätigkeit nicht auf den Absatz eigenerWaren gerichtet sei.
  • Eine Mail dagegen, die über die reine Produktempfehlung noch weitere Werbung enthalte, sei dagegen wettbewerbswidrig. Das Anfügen dieser Werbung widerspreche den Voraussetzungen, die § 7 Abs.2 Nr. 3 UWG für das Zusenden von Werbung auf elektronischem Wege aufgestellt hat, da die Einwilligung des Adressaten nicht vorliege.

Fazit: Was gilt denn nun?

Es kann heute keinem mehr geraten werden, sich Produkt- oder auch nurNewsletterweiterempfehlungen via E-Mailversand durch Dritte zu bedienen. Zu uneinheitlichist hier die Rechtsprechung und dementsprechend groß ist auch angesichts des sogenannten"fliegenden Gerichtsstands" die Abmahngefahr. Die IT-Recht Kanzlei rechnet hier jedoch innächster Zeit mit einem abschließenden Urteil des BGH.

Noch zum Verständnis: Der "fliegende Gerichtsstand" besagt, dass bei Internetangebotendeutschlandweit tätiger Unternehmen, Klagen bzw. Anträge auf Erlass einer einstweiligenVerfügung prinzipiell bei jedem Landgericht in Deutschland eingereicht werden können, ohnedass ansonsten ein weiterer sachlicher Grund hierfür gegeben sein muss.


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