Bei der Werbung geht es in der Regel darum, dem Kunden zu suggerieren, dass gerade dieeigene Leistung es verdient, besonders wirkungsvoll in Szene gesetzt zu werden.Dementsprechend stellt es ein Wesensmerkmal der Reklame dar, sich der Übertreibungen undder Superlative zu bedienen. Aber Vorsicht, auch wenn generell die reklamemäßigeÜbertreibung nicht verboten ist, gilt es immer das in §§ 3, 5 UWG enthalteneIrreführungsverbot zu beachten.
So hängt es jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab, ob eine Übertreibung sich nochim rechtlichen Rahmen bewegt, oder eben nicht. Dies ist anhand des Sinngehalts zuermitteln, den eine in der Werbung getätigte Äußerung für eine bestimmte Ware (oder auchDienstleistung) hat. Ob eine Werbung irreführend ist, beurteilt sich maßgeblich danach,wie der angesprochene Verkehr die beanstandete Werbung auf Grund ihres Gesamteindrucksversteht, wobei auf das Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigenVerbrauchers abzustellen ist, der der Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeitentgegenbringt.
Ein Beispiel für eine irreführende Werbung in diesem Sinne ist ein erst kürzlich vom OLGKöln (OLG Köln, Urteil vom 23.02.2007 - Az. 6 U 150/06) entschiedener Fall:
Hierbei ging es um einen Online-Händler, der eine Webserver-Produktreihe unter derBezeichnung "HighEnd" im Internet bewarb und folglich seinen Kunden den Eindruck einesAngebots von Produkten vermittelte, welche höchsten Ansprüchen in Bezug auf Technologieund Werthaltigkeit genügen sollte. Tatsächlich wurde jedoch nur guter technischerDurchschnitt geboten – was später vor Gericht auch unstreitig war.
Die Frage ist nun, ob jemandem eine irreführende Qualitätsberühmung vorgeworfen werdenkann, der "guten Durchschnitt" als "HighEnd" bewirbt?
Das OLG Köln ist jedenfalls der Ansicht. Demnach habe sich der Begriff "High-End" auch inder heutigen Zeit in der Computerwelt etabliert. Besonders leistungsstarke Bauteile füreinen PC oder ein sehr leistungsstarkes PC-Komplettsystem würden unter Kennern als"High-End" bezeichnet (z.B. "High-End-PC" oder "High-End-Prozessor").
Zitat aus dem Urteil des OLG Köln:
In Ansehung des von den Parteien folglich übereinstimmend vorgetragenen - und so auch inder mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigten - Verkehrsverständnisses ist für dieweitere Entscheidung davon auszugehen, dass mit dem ursprünglich aus dem Audio-Bereichstammenden Begriff "high end"/" HighEnd " nunmehr generell dem Elektronik-/Technikbereichzugeordnete Produkte bezeichnet werden, die auf einem besonders hohen undleistungsstarken, am oberen Ende des Möglichen liegenden technischen Niveau angesiedeltsind, wobei diese Technologie sich in der Regel (wenn auch nicht notwendig) in einementsprechend überdurchschnittlich hohen Preis niederschlagen wird.
Nach Ansicht des OLG Köln, wird nun die in dem konkret (mittels einer Abmahnung)angegriffenen Internetauftritt beworbene Webserver-Produktreihe " HighEnd" denErwartungen, die an den Begriff "HighEnd" gesetzt werden, nicht gerecht:
Zitat:
Zu Recht hat die Kammer darauf abgehoben, dass sich die fragliche Produktreihe von denweiteren Produktreihen der "Windows-" und "Business-"Server der Beklagten nur geringfügigund insbesondere nicht positiv abhebt, und dass die drei innerhalb der Reihe beworbenenProdukte auch in Ansehung der auf dem Markt verfügbaren Konkurrenzprodukte für dediziertesWebhosting nicht besonders hochwertig und/oder leistungsfähig sind. Sie erreichen nach demderzeitigen Stand der Technik unstreitig in keinem Bereich überdurchschnittlichesLeistungsniveau, nicht bei der Hardware wie den eingebauten Prozessoren, bei derSpeicherkapazität der Festplatten oder bei den mit dem Angebot verbundenenDienstleistungen und schließlich auch nicht bei dem - mit der Leistung korrespondierenden- Preis.
Da sich Computer-Technologien, wie die Beklagte zutreffend angemerkt hat, stetigfortentwickeln, ist auch der Bedeutungsinhalt eines " HighEnd "-Produkts aus diesemBereich Veränderungen unterworfen. Es bedarf deshalb nicht der Festlegung im Einzelnen,aufgrund welcher konkreten technischen oder sonstigen Leistungsmerkmale die beworbenendrei Serverangebote nicht die derzeit bereits verfügbare Oberklasse darstellen. DieTäuschungsgefahr des angesprochenen Verkehrs besteht unabhängig hiervon deshalb, weil diefragliche Produktreihe in keiner Hinsicht überdurchschnittlichen Erwartungen gerecht wird.
Fazit
Da es keinen generellen Rechtssatz gibt, der eine reklamemäßige Übertreibungverbietet, hängt es von den Umständen des Einzelfalles ab, ob eine Übertreibung nochrechtlich zulässig oder nicht doch bereits irreführend i.S.d. §§ 3, 5 UWG ist. Generellentwickelt sich die rechtliche Tendenz jedoch in Richtung des folgenden Mottos: "Was draufsteht muss auch drin sein." Wer diese Regel beherzigt, ist jedenfalls auf der sicherenSeite.
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